In der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit (BGV A1) Unfallverhütungsvorschrift
Grundsätze der Prävention sind in Kapitel 4, Abschnitt 3, § 26
die Zahl und Ausbildung der Ersthelfer geregelt.

Ein Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-
Leistung Ersthelfer zur Verfügung stehen.

Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen,
die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung
zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.

Betriebliche Erste-Hilfe Kurse und Ausbildungen zum Betriebssanitäter werden, je nach Betriebsgröße, komplett von der Berufsgenossenschaft übernommen und direkt von uns abgerechnet.

Wir passen unsere Kurse individuell auf die Arbeitsabläufe und Strukturen unserer Kunden ab. Je nach Wunsch können unsere Ausbildungen gestaffelt während der Werktage oder gebündelt an einem Wochenende durchgeführt werden. Die Ausbildung kann in geeigneten Räumlichkeiten in Ihrer Firma oder in von uns gestellten Räumlichkeiten erfolgen.

Informationen und Termine unter:

Tel.:08374-25516
oder
erste-hilfe@medical-services-karasek.de